Pfandbriefumlauf
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Als Pfandbriefumlauf wird der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe einer Pfandbriefbank bezeichnet. Nach § 51 PfandBG ist ein getrennter Pfandbriefumlauf für den Fall vorgesehen, dass eine Pfandbriefbank die von ihr vor Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes am 19.7.2005 begebenen Pfandbriefe weiter nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden (alten) Vorschriften deckt. Das bisherige Deckungsregister ist dann getrennt von dem nach § 5 I 1 PfandBG zu führenden Deckungsregister zu führen. Ein Pfandbrief befindet sich nach § 4 V 1. Halbsatz PfandBG dann im Umlauf, wenn er von dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Pfandbriefbank bestellten Treuhänder gemäß § 8 III PfandBG ausgefertigt und der Pfandbriefbank übergeben worden ist. Eigene Pfandbriefe, die von der Pfandbriefbank gehalten werden, scheiden aus dem Umlauf solange aus, wie sichergestellt ist, dass eine Verfügung über diese Pfandbriefe ohne Zustimmung des Treuhänders nicht ausgeführt würde (§ 4 V 2. Halbsatz PfandBG).