Direkt zum Inhalt

Schiffspfandbrief

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Festverzinsliche Schuldverschreibung, die auf der Grundlage des Schiffsbankgesetzes (SchiffsBankG) bis zu dessen Aufhebung 2005 von Schiffspfandbriefbanken als Inhaberpapier oder (in Ausnahmefällen) als Namenspapier ausgegeben wurden. Schiffspfandbriefe dienten der Refinanzierung von Schiffskrediten, die durch Schiffshypotheken gesichert werden (Schiffshypothekarkredite). Soweit die Finanzierung von Schiffen durch Schiffskommunaldarlehen erfolgte, durften Schiffspfandbriefbanken Schiffskommunalschuldverschreibungen ausgeben.

    2. Gesetzliche Regelungen zum Schutze der Schiffspfandbriefgläubiger: a) Bezeichnungsschutz: Schiffspfandbriefbanken war es vorbehalten, festverzinsliche (Wert-)Papiere mit der Bezeichnung „Schiffspfandbrief” zu emittieren, wenn dafür bestimmte Bedingungen erfüllt waren.
    b) Deckungs- oder Kongruenzprinzip: Der Gesamtbetrag der umlaufenden Schiffspfandbriefe musste gemäß § 6 I SchiffsBankG in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Darlehensforderungen (durch Schiffshypotheken gesichert) von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung). Eine Ersatzdeckung war gemäß § 6 IV SchiffsBankG bis zu zehn Prozent des Pfandbriefumlaufs möglich (Pfandbrief, Pfandbriefdeckung).
    c) Deckungsregister: Die zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Darlehensforderungen mit den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken sowie die sonstigen Deckungswerte mussten von der Schiffspfandbriefbank einzeln in ein Register (Deckungsregister) eingetragen werden (§ 20 I SchiffsBankG). Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) nach § 28 I SchiffsBankG bestellte Treuhänder hatte auf das jederzeitige Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung, auf die Eintragung der Deckungswerte in das Deckungsregister sowie auf die Einhaltung der Umlaufgrenzen zu achten (§ 29 SchiffsBankG). Stellung und Aufgaben des Treuhänders bei einer Schiffspfandbriefbank entsprachen denen eines Treuhänders bei einer privaten Hypothekenbank.
    d) Qualität der Deckungswerte: Deckungswerte sind die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderungen. Es durften nur Schiffe und Schiffsbauwerke, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, beliehen werden. Die Beleihungsgrenze betrug 60 Prozent des Beleihungswertes. Im Übrigen galten analoge Vorschriften zum (ebenfalls 2005 aufgehobenen)  Hypothekenbankgesetz (HypBankG). In der Pfandbriefdeckung durften höchstens 20 Prozent Darlehen an Schiffsbauwerken enthalten sein (§ 12 III SchiffsBankG). Die Beleihungsobjekte der Schiffshypothekarkredite können u.U. größeren Ertrags- und Wertschwankungen ausgesetzt sein als die Beleihungsobjekte der auf Grundbesitz gegebenen Hypothekarkredite.
    e) Umlaufgrenze: Nach § 7 I SchiffsBankG durfte der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe den dreißigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals, der gesetzlichen Rücklage sowie anderer, durch die Satzung oder durch Beschluss der Hauptversammlung (HV) ausschließlich zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bestimmten Rücklagen nicht übersteigen. Eigene Aktien der Schiffspfandbriefbank sind bei der Berechnung der Umlaufgrenze abzusetzen. Gemäß § 7 II SchiffsBankG werden die dort genannten Darlehen, Schuldverschreibungen und Gewährleistungen auf die Umlaufgrenze angerechnet, so dass deren Ausnutzung für den Spielraum der ausgebbaren Schiffspfandbriefe entscheidend ist. Da mit der Umlaufgrenze indirekt, d.h. durch Begrenzung der Refinanzierungsmöglichkeiten, das Kreditgeschäft begrenzt wird, wird durch die Vorschrift das gesamte Risikokapital in Relation zum Eigenkapital limitiert.
    f) Spezialitätsprinzip: Die „Nebengeschäfte” der Schiffspfandbriefbanken wurden eng begrenzt (§ 5 SchiffsBankG).

    3. Mündelsicherheit: Schiffspfandbriefe sind kraft Gesetzes mündelsicher.

    4. Heutige Rechtslage: Die Spezialbanken und ihre Haupttätigkeiten sind seit der Rechtsänderung Mitte 2005 normale Kreditinstitute, die primär das Pfandbriefgeschäft nach Maßgabe des PfandBG betreiben und für deren frühere Geschäfte Übergangsvorschriften (§§ 44, 47, 48, 50, 52 PfandBG) gelten.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Schiffspfandbrief"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Schiffspfandbrief Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/schiffspfandbrief-61182 node61182 Schiffspfandbrief node61219 Schuldverschreibung node61182->node61219 node60216 öffentliches Register node61182->node60216 node57852 festverzinsliche (Wert-)Papiere node61182->node57852 node60027 Namensschuldverschreibung node61219->node60027 node59130 Kapitalmarkt node61219->node59130 node58549 Grundbuch node60216->node58549 node56028 Bankschuldverschreibung node56028->node61182 node57328 Eigenkapital node56028->node57328 node56527 Bürgschaft node56028->node56527 node61419 Sparbrief node56028->node61419 node60491 Pfandbriefdeckung node60491->node61182 node60491->node61219 node61175 Schiffshypothek node60491->node61175 node57708 Europäische Zentralbank (EZB) node60491->node57708 node60805 Rating node60491->node60805 node57852->node61219 node57480 Emissionskonsortium node57852->node57480 node60910 Rendite node57852->node60910 node61355 Simple Yield-to-Maturity node61355->node57852 node59307 Kontovollmacht node59307->node60216 node57527 Erbbaugrundbuch node57527->node60216 node60851 Rechtsschein node60851->node60216 node60805->node61219 node57908 Finanzierung node57908->node61219 node59130->node56028
    Mindmap Schiffspfandbrief Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/schiffspfandbrief-61182 node61182 Schiffspfandbrief node61219 Schuldverschreibung node61182->node61219 node60216 öffentliches Register node61182->node60216 node57852 festverzinsliche (Wert-)Papiere node61182->node57852 node56028 Bankschuldverschreibung node56028->node61182 node60491 Pfandbriefdeckung node60491->node61182

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete