private Hypothekenbank
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ehemals privatrechtliche Spezialbank, deren Geschäftsbetrieb nach § 1 HypBankG (Neubekanntmachung vom 9.9.1998, BGBl. I S. 2674) darin bestand, inländische Grundstücke zu beleihen bzw. Kommunaldarlehen zu gewähren und aufgrund der erworbenen Hypotheken bzw. Forderungen Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe bzw. Kommunalobligationen) zu emittieren. Private Hypothekenbanken durften ausschließlich in der Rechtsform der AG oder KGaA betrieben werden (§ 2 HypBankG). Mit der Außerkraftsetzung des HypBankG durch das Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22.5.2005 (BGBl. I S. 1373) verloren die privaten Hypothekenbanken sowie die Regelungen von deren Rechten und Pflichten mit Wirkung vom 19.7.2005 ihre gesetzliche Legitimation (§ 44 HypBankG). Für die bei Ablauf des 18.7.2005 zugelassenen Hypothekenbanken i.S.v. § 1 HypBankG gilt die Erlaubnis zur Fortführung von deren Bankgeschäften i.S.v. § 1 I 2 Nr. 1–5, 7–10 KWG fort (§ 43 PfandBG). Gleichermaßen ist § 50 II PfandBG zu beachten.