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Reallast
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aus dem Grundbuch ersichtliches, beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück (Grundstücksrecht), nach welchem eine bestimmte natürliche Person oder juristische Person (sog. subjektiv-persönliche Reallast) oder der jeweilige Eigentümer eines anderen (herrschenden) Grundstücks (sog. subjektiv-dingliche Reallast) aus dem belasteten Grundstück wiederkehrende Leistungen (v.a. Zahlung von Geldbeträgen, Lieferung von Sachen oder Verpflichtung zu einem bestimmten Tun wie etwa Übernahme der Bau- und Unterhaltungslast für einen Weg) verlangen kann (§§ 1105 ff. BGB).
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen grundsätzlich auch persönlich (§ 1108 BGB).
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