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Bestandteil der Eigenmittel, die gemäß Art. 26 I CRR bei Instituten aller Rechtsformen dem harten Kernkapital als Teil des Kernkapitals zugerechnet werden. Aus den Bestandteilen der Eigenmittel ausdrücklich ausgeschlossen werden allerdings Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente, einschließlich erwarteter Zahlungsströme (Art. 33 I CRR). In der Bankbilanz (siehe Formblatt 1 der RechKredV) wird zwischen der Kapitalrücklage und den Gewinnrücklagen unterschieden. Letztere werden gegliedert in gesetzliche Rücklage, Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen, satzungsmäßige Rücklagen sowie andere Gewinnrücklagen; bei Kreditgenossenschaften sind statt der Gewinnrücklagen Ergebnisrücklagen auszuweisen, gegliedert in gesetzliche Rücklage und andere Ergebnisrücklagen. Bei den Gewinnrücklagen ist auch die Sicherheitsrücklage der Sparkassen auszuweisen (§ 25 II 1 RechKredV).
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