gesetzliche Rücklage
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Teil der Gewinnrücklagen (vgl. § 272 III 2 HGB). 1. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben nach § 150 I, II AktG eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die der 20. Teil des um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses so lange einzustellen ist, bis sie und die Kapitalrücklagen nach § 272 II Nrn. 1–3 HGB zusammen den zehnten oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen. Ziel dieser Rücklagenpflicht ist eine Stärkung der Eigenkapitalbasis (Eigenkapital) und damit einhergehend eine Absicherung der Gläubiger, denen gegenüber nur das Gesellschaftskapital, nicht aber die Gesellschafter haften. Die Verwendungsmöglichkeiten der gesetzlichen Rücklage sind in § 150 III, IV AktG geregelt (zulässig ist danach z.B. die Deckung eines ansonsten nicht ausgleichbaren Jahresfehlbetrags). Bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages oder eines Gewinnabführungsvertrages (§ 291 I AktG) soll durch § 300 AktG sichergestellt werden, dass die Bildung einer gesetzlichen Rücklage nicht unterbleibt, weil die Erfüllung der Pflichten aus dem Unternehmensvertrag das Entstehen eines Jahresüberschusses verhindert.
2. Genossenschaften haben innerhalb der Ergebnisrücklagen eine gesetzliche Rücklage zu bilden, deren Höhe gemäß § 7 Nr. 2 GenG durch das Statut (die Satzung der Genossenschaft) zu bestimmen ist. Vgl. auch Eigenkapital.