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Schiffskommunaldarlehen
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ehemals durch § 1 Nr. 2 SchiffsbankG, das zum 19. Juli 2005 durch das Pfandbriefgesetz (PfandBG) abgelöst wurde, den Geschäftsbetrieb von Schiffspfandbriefbanken charakterisierendes Darlehen für den Erwerb, Bau, Umbau oder die Reparatur von Schiffen sowie die Umschuldung von Schiffskrediten an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch solche Körperschaften oder Anstalten. Schiffspfandbriefbanken beschafften sich die Mittel zur Gewährung von Schiffskommunaldarlehen durch Ausgabe von Schiffskommunalschuldverschreibungen.
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