Schutzschirmverfahren
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In der Insolvenzordnung (InsO) geregeltes besonderes Verfahren. Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Schuldnereigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine maximal dreimonatige Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans (§ 270b I InsO), um die Sanierung vorzubereiten. Über diesen Zeitraum kann das Insolvenzgericht anordnen, dass Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu unterbleiben haben (§§ 21 II 1 Nr. 3, 270b II 3 Hs. 2 InsO). Auf der Grundlage des Insolvenzplanes kann der Schuldner dann unter diesem "Schutzschirm" sein Unternehmen mit dem Ziel der Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung sanieren.