Pfändung von Grundpfandrechten
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Zwangsvollstreckung in Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Bei einer Hypothek richtet sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die gesicherte Forderung; die Hypothek ist wegen ihrer Akzessorietät automatisch als mitgepfändet anzusehen. Bei der Grundschuld ist wegen ihrer Abstraktheit neben der Forderung die Grundschuld selbst noch einmal gesondert zu pfänden. Die Pfändung eines Briefrechts erfordert neben dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Briefes an den Gläubiger. Im Falle der Weigerung des Schuldners kann eine Wegnahme des Briefes durch den Gerichtsvollzieher durch eine sog. Hilfspfändung erfolgen. Für die Pfändung eines Buchrechts ist neben dem Pfändungsbeschluss die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§§ 830 I, 857 VI ZPO).