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Revision von Selbstkontrahieren vom 12.11.2018 - 19:05

Selbstkontrahieren

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    Abschluss eines Rechtsgeschäftes unter Beteiligung eines Vertreters, bei dem die beiden Parteien ein und dieselbe Person sind (sog. Insichgeschäft). Nach § 181 BGB kann dieselbe Person grundsätzlich nicht auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäftes mitwirken (Vermeidung von Interessenkollisionen). Ausnahmsweise sind Insichgeschäfte zulässig, wenn sie durch Gesetz, Satzung oder Vollmacht (Stellvertretung) gestattet sind oder ausschließlich in Erfüllung einer Verbindlichkeit vorgenommen werden oder wenn sie dem Vertretenen einen lediglich rechtlichen Vorteil bringen (z.B. Eltern als gesetzliche Vertreter übertragen schenkweise an ihr minderjähriges Kind ein Wertpapierdepot).

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