Selbstkontrahieren
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Abschluss eines Rechtsgeschäftes unter Beteiligung eines Vertreters, bei dem die beiden Parteien ein und dieselbe Person sind (sog. Insichgeschäft). Nach § 181 BGB kann dieselbe Person grundsätzlich nicht auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäftes mitwirken (Vermeidung von Interessenkollisionen). Ausnahmsweise sind Insichgeschäfte zulässig, wenn sie durch Gesetz, Satzung oder Vollmacht (Stellvertretung) gestattet sind oder ausschließlich in Erfüllung einer Verbindlichkeit vorgenommen werden oder wenn sie dem Vertretenen einen lediglich rechtlichen Vorteil bringen (z.B. Eltern als gesetzliche Vertreter übertragen schenkweise an ihr minderjähriges Kind ein Wertpapierdepot).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erbbaugrundbuch
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Sachen
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
Vertrag zu Lasten Dritter
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
wesentliche Bestandteile
öffentliche Beglaubigung
eingehend
Selbstkontrahieren
ausgehend
eingehend
Selbstkontrahieren
ausgehend