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Sicherstellungsvertrag
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Vertrag, durch den sich der Kreditnehmer gegenüber dem Kreditgeber schuldrechtlich (Schuldrecht) verpflichtet, bestimmte Kreditsicherheiten zu stellen; zumeist als Nebenabrede zum Kreditvertrag. Ein Kreditinstitut kann nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ohne ausdrückliche Abrede jederzeit die Bestellung bzw. Verstärkung von Sicherheiten vom Kreditnehmer für alle eigenen Ansprüche verlangen (Nr. 13 I AGB Banken, Nr. 22 I AGB Sparkassen), soweit es sich nicht um einen Blankokredit handelt.
Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der zugesagten Sicherheiten kann die Bank die Auszahlung des Kredits zurückhalten (Zurückbehaltungsrecht). Kommt der Kreditnehmer dem Sicherheitenstellungs- bzw. -verstärkungsanspruch auf Verlangen der Bank nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist diese zur Kündigung des Kredits berechtigt (Nr. 19 III AGB Banken, Nr. 26 II AGB Sparkassen).
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