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Sicherungsgrundschuld
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gesetzlich nicht näher geregelte Form der nichtakzessorischen (Fremd-)Grundschuld (§§ 1191 ff., 1192 Ia BGB), die wie die Hypothek zur Sicherung einer Forderung bestellt wird, ohne aber den Bestand der Forderung rechtlich vorauszusetzen. Die Sicherungsgrundschuld sichert den Berechtigten grundsätzlich im Hinblick auf die Erfüllung einer (Geld-)Schuld ggf. durch Verwertung des Grundstücks. Sie gehört zu den nichtakzessorischen Kreditsicherheiten, den treuhänderischen Sicherheiten. Durch vertragliche Verknüpfung zwischen der Forderung und dem davon rechtlich unabhängigen Grundpfandrecht wird die Sicherungsgrundschuld zum Kreditsicherungsmittel ausgestaltet; ein Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) regelt insbesondere den Umfang der durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche (sog. Zweckerklärung), die Rechtswirkungen von Zahlungen an den Gläubiger und die Voraussetzungen, unter denen der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangen kann. Infolge ihres abstrakten Wesens eignet sich die Sicherungsgrundschuld bei allen Kreditformen im Zusammenhang mit dem Realkredit sowie zur Besicherung von Kontokorrentkrediten. Einreden, die dem Eigentümer aufgund des Sicherungsvertrages zustehen, können Erwerbern entgegengesetzt werden, § 1192 Ia BGB.
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