nichtakzessorische Kreditsicherheit
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1. Charakterisierung: Bezeichnung für Kreditsicherheit, die in ihrer Entstehung und ihrem Fortbestand von der Existenz eines gesicherten Anspruchs (Forderung) begrifflich unabhängig ist (abstrakte Kreditsicherheit). Sie ist entweder als Sicherungsrecht gesetzlich nicht näher ausgestaltet (z. B. Sicherungseigentum; §§ 929, 930, 868 BGB) oder nicht näher durch Gesetz geregelt (z. B. Garantie), so dass ihr Sicherungscharakter eine eigene vertragliche Gestaltung erfordert. Hierzu gehören außer der Garantie etwa Schuldbeitritt, Sicherungsgrundschuld, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung.
2. Folgen: Wegen ihrer Abstraktheit können Sicherheit und Forderung im Unterschied zu akzessorischen (Kredit-)Sicherheiten grundsätzlich getrennt übertragen werden. Die Abtretung (Zession) der Forderung zieht regelmäßig nicht automatisch den Übergang der Sicherheit nach sich (§ 401 BGB gilt insoweit etwa grundsätzlich nicht). Tritt z.B. der Gläubiger seine durch eine Garantie gesicherte Forderung gegen den Schuldner an einen Dritten ab, so geht diese Garantie nicht automatisch auf den neuen Gläubiger über, sondern muss gesondert übertragen werden. Nichtakzessorische Kreditsicherheiten können zur Sicherung künftiger oder bedingter, auch mehrerer abgrenzbarer Forderungen dienen. Infolge ihrer Unabhängigkeit gehen sie als solche im Zweifel nicht unter, wenn die gesicherte Forderung erlischt; wohl aber hat der Sicherungsgeber gegenüber dem Sicherungsnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch (Schuldrecht) auf Rückgabe der Sicherheit.
3. Treuhänderische Sicherheiten: Soweit die Verbindung zwischen Sicherheit und Forderung neben der Sicherheitenbestellung durch einen gesonderten Vertrag (Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede, Zweckerklärung) hergestellt wird, bezeichnet man nichtakzessorische Kreditsicherheiten als treuhänderische Sicherheiten.
Gegensatz: akzessorische Kreditsicherheit.