Realkredit
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Sachkredit.
1. Begriff:–
a) i.w.S.: Kredit, der durch Sachwerte oder dingliche Rechte besichert ist.
b) i.e.S.: zweck- und objektgebundene Darlehen, die durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte (Schiffshypothek) gesichert sind und deren Verzinsung und Rückzahlung jederzeit, unabhängig von der Besonderheit des Kreditnehmers, durch das beliehene Grundstück, Schiff oder durch Schiffsbankwerte gewährleistet ist. Realkredite in der Form von Hypothekarkrediten müssen den Erfordernissen der §§ 14, 16 PfandBG entsprechen. Ein Realkredit liegt nach dem PfandBG dann vor, wenn bei Hypothekarkrediten die Beleihung die ersten drei Fünftel des Wertes eines Grundstücks (Beleihungswert) und der bei der Beleihung angenommene Wert den Verkaufswert (Verkehrswert) nicht übersteigt.
2. Die Einengung des Realkreditbegriffs auf Kredite, für die eine den Regelungen des Pfandbriefgesetzes entsprechende Sicherheit bestellt wurde, erfolgt durch § 21 III Nr. 1 KWG (Realkredit im bankenaufsichtlichen Sinn).