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Revision von Solvabilitätskoeffizient vom 02.04.2020 - 13:51

Solvabilitätskoeffizient

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    Der Solvabilitätskoeffizient war ein zentraler Begriff der Solvabilitäts-Richtlinie, die zusammen mit der zweiten Bankrechts-Koordinierungsrichtlinie und der Eigenmittel-Richtlinie den Kern des harmonisierten EG-Bankrechts bildete. Der Solvabilitätskoeffizient setzte die Eigenmittel eines Einlagenkreditinstituts (als Zähler) ins Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiva (Risikoaktiva) und außerbilanzmäßigen Geschäften (bilanzunwirksame Geschäfte) (als Nenner) und war so ein wichtiges Kriterium für Maßnahmen der Bankenaufsicht. Seit 1993 mussten alle Banken in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG) den Solvabilitätskoeffizienten ständig auf einer Höhe von mindestens acht Prozent halten. In Deutschland wurde diese Verpflichtung durch Grundsatz I des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAKred) (jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]) umgesetzt. Nach Ablösung der Solvabilitäts-Richtlinie durch die sogenannte Kodifizierungs-Richtlinie (Richtlinie 2000/12/EG) vom 20.3.2000 und der Erweiterung der mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken über die Adressenrisiken hinaus wurde der Begriff Solvabilitätskoeffizient in den einschlägigen EU-Richtlinien nicht weiter verwendet. Allerdings finden sich inhaltlich ähnliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten in der Capital Requirements Regulation (CRR). So bestimmt Art. 92 I Buchstabe c CRR, dass Institute i.S. der CRR zu jedem Zeitpunkt eine Gesamtkapitalquote in Höhe von mindestens acht Prozent aufweisen müssen.

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