Direkt zum Inhalt

sonstige Einkünfte i. S. des § 22 EStG

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zu den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG (§ 2 I Nr. 7 EStG) zählen nur die in § 22 EStG aufgeführten Einkunftsarten: 1. wiederkehrende Bezüge (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit jährlich um zwei Prozentpunkte steigendem Anteil (76 Prozent in 2018, 100 Prozent in 2040), bestimmte Rentenbezüge mit dem nach Lebensalter bei Rentenbeginn tabellierten Ertragsanteil, Bezüge aufgrund sonstiger dauernder Lasten) (Nr. 1); 2. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 I EStG beim Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können (Nr. 1); 3. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie beim Zahlungsverpflichteten unter § 10 I Nr. 1a EStG fallen, 4. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) nach § 23 EStG (Nr. 2); 5. Einkünfte aus nicht nachhaltigen Leistungen (z.B. gelegentliche Vermittlungen, Vermietung beweglicher Sachen), wenn sie mindestens 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (Nr. 3); 6. Abgeordnetenbezüge (Nr. 4), 8. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Nr. 5).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com