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sonstige Einkünfte i. S. des § 22 EStG
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Zu den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG (§ 2 I Nr. 7 EStG) zählen nur die in § 22 EStG aufgeführten Einkunftsarten: 1. wiederkehrende Bezüge (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit jährlich um zwei Prozentpunkte steigendem Anteil [76 Prozent in 2018, 100 Prozent in 2040], bestimmte Rentenbezüge mit dem nach Lebensalter bei Rentenbeginn tabellierten Ertragsanteil, Bezüge aufgrund sonstiger dauernder Lasten) (Nr. 1); 2. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 I EStG beim Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können (Nr. 1); 3. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie beim Zahlungsverpflichteten unter § 10 I Nr. 1a EStG fallen, 4. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) nach § 23 EStG (Nr. 2); 5. Einkünfte aus nicht nachhaltigen Leistungen (z.B. gelegentliche Vermittlungen, Vermietung beweglicher Sachen), wenn sie mindestens 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (Nr. 3); 6. Abgeordnetenbezüge (Nr. 4), 8. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Nr. 5).
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