Spareinlage, vorzeitige Rückzahlung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit stattfindende Verfügung über Guthaben auf Sparkonten durch den Kontoinhaber. Sparer haben keinen Anspruch auf vorzeitige Verfügungen über ihre Sparguthaben. Werden Spareinlagen ausnahmsweise vor Fälligkeit zurückgezahlt, sind Kreditinstitute berechtigt, einen Vorfälligkeitspreis (Vorschusszinsen, Vorfälligkeitsentgelt) zu verlangen. Die Höhe dieses Preises wird im Preisaushang bzw. im Preis- und Leistungsverzeichnis der kontoführenden Stelle bekannt gemacht. Als Obergrenze für die Erhebung des Vorfälligkeitspreises gelten die zu vergütenden Habenzinsen des laufenden Jahres sowie die kapitalisierten Zinsen der Vorjahre. Vorschusszinsen bzw. Vorfälligkeitsentgelte sind im Sparbuch offen auszuweisen.
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