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vermögenswirksames Sparen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    VL-Sparen; 1. Begriff: Sparen i.S. des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) in gesetzlich beschriebenen Anlage- und Vertragsformen. Auf dieser Grundlage fördert die öffentliche Hand Sparleistungen von Arbeitnehmern durch Gewährung von Arbeitnehmer-Sparzulagen oder Steuervergünstigungen nach § 19a EStG (staatliche Sparförderung).

    2. Begünstigter Personenkreis: Für die Förderung der Vermögensbildung nach dem 5. VermBG kommen ausschließlich Arbeitnehmer (im Sinne des arbeitsrechtlichen Begriffs) in Betracht. Erfasst sind alle in der Wirtschaft und im Öffentlichen Dienst beschäftigten Personen einschließlich Auszubildende, Praktikanten, Umschüler und Volontäre. Auch Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit zählen gemäß § 1 5. VermBG zum geförderten Personenkreis. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen im Anlagejahr die Grenze von 20.000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt. Beim Sparen in Anlageformen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz ermäßigen sich die Einkommensgrenzen auf 17.900 Euro für Alleinstehende und 35.800 Euro auf gemeinsam veranlagte Ehegatten. Personen, die nicht Arbeitnehmer i.S. des Gesetzes sind (z.B. Hausfrauen, Pensionäre, freiberuflich Tätige, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von juristischen Personen), ist kein gefördertes vermögenswirksames Sparen möglich.

    3. Begriff „vermögenswirksame Leistung”: Unter einer vermögenswirksamen Leistung sind der Vermögensbildung dienende Geldleistungen zu verstehen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer Anlageform anlegt, die § 2 5. VermBG vorsieht. Der Arbeitnehmer kann die Anlageform selbst auswählen. Die vermögenswirksame Leistung kann vom Arbeitgeber aufgrund bestimmter Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Einzelverträge mit Arbeitnehmern) zusätzlich zum Arbeitslohn (§ 10 5. VermBG) gezahlt werden. Es kann sich auch um vermögenswirksam angelegte Lohnteile des Arbeitnehmers (§ 11 5. VermBG) handeln. Soweit für vermögenswirksame Leistungen eine Arbeitnehmer-Sparzulage gezahlt wird, handelt es sich um zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen. Da vermögenswirksame Leistungen Bestandteil des Bruttogehalts sind, unterliegen sie der Steuerpflicht wie auch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

    4. Anlagen: § 2 I 5. VermBG führt die in Frage kommenden Anlageformen abschließend auf, in denen vermögenswirksame Leistungen angelegt werden können:
    a) Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen wie Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Anteilscheine an Sondervermögen (Fonds), Genussscheine, Genossenschaftsanteile, GmbH-Anteile, Beteiligungen als stille Gesellschafter, Darlehen an den Arbeitgeber, Genussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers (Verfügungssperrfrist sechs Jahre),
    b) Aufwendungen aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrages (Verfügungssperrfrist sieben Jahre),
    c) Aufwendungen aufgrund eines Beteiligungs-Vertrages (Verfügungssperrfrist sechs Jahre),
    d) Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (Verfügungssperrfrist sieben Jahre),
    e) Aufwendungen im Zusammenhang mit Bauten (Verfügungssperrfrist sieben Jahre),
    f) Beiträge für Sparverträge (Verfügungssperrfrist sieben Jahre),
    g) Beiträge für Kapitallebensversicherungen (Verfügungssperrfrist zwölf Jahre),
    h) Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Genossenschaft oder GmbH (Verfügungssperrfrist sechs Jahre).

    Vgl. auch Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Anlageformen, staatliche Sparförderung.

     

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