Sparen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Spareinlagen, für die nach § 22 I KWG a.F. bis 30.6.1993 eine Kündigungsfrist von drei Monaten galt, wobei max. 2.000 Deutsche Mark pro Monat abgehoben werden konnten. Heute gelten die Vereinbarungen aus den „Sonderbedingungen für den Sparverkehr”, nach denen Spareinlagen grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten haben. Es können 2.000 Euro pro Kalendermonat ohne Kündigung abgehoben werden.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Bankschuldverschreibung
Cum-cum-Geschäfte
Cum-ex-Geschäfte
Einlagen
Geldmarkt
Giralgeld
Kündigungssperrfrist
Liquiditätsmanagement
Masterfonds
Sichteinlage
Sichtguthaben
Sparbrief
Sparkonto
Sparurkunde, Verlust
Termineinlage
Versicherungssparen
Vorschusszinsen
schädliche Verwendung
vermögenswirksames Sparen
vorzeitige Verfügung bei Sparkonten
eingehend
Sparen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
ausgehend