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Revision von stille Zession vom 12.11.2018 - 19:11

stille Zession

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    Synonym für stille Abtretung (rechtsgeschäftliche Forderungsübertragung, § 398 BGB), die gegenüber dem Schuldner regelmäßig nicht offen gelegt wird; besonders im Zusammenhang mit der Sicherungsabtretung gebräuchlich. Nach dem Abtretungsvertrag bleibt der Sicherungsgeber (z.B. Kreditnehmer) gegenüber seinen Schuldnern weiterhin widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung(en) im eigenen Namen berechtigt (§ 185 BGB). Trotz etwaigen Widerrufs dieser Einziehungsermächtigung läuft aber der Zessionar (Bank) Gefahr, dass die zedierte Forderung ggf. durch befreiende Leistung der Schuldner an den Kreditnehmer als Altgläubiger nach § 407 BGB erlischt. Zum Erhalt der Sicherheit sind deshalb gewisse Vorkehrungen notwendig: Aushändigung der vom Kreditnehmer unterzeichneten Blankoabtretungserklärungen zur jederzeitigen Offenlegung; Zahlungen der Schuldner über die bei der kreditgewährenden Bank geführten Konten des Sicherungsgebers; Vorwegübereignung zahlungshalber (Leistung erfüllungshalber) erhaltener Schecks im Wege eines antizipierten Besitzkonstituts (§§ 929, 930 BGB); Pflicht zur unverzüglichen Übereignung zahlungshalber erhaltener Wechsel an die Bank.

    Gegensatz: offene Zession.

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