Einziehungsermächtigung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ermächtigung, durch die der Inhaber einer Forderung oder eines Rechts einem Dritten die Befugnis einräumt, die Forderung bzw. das Recht im eigenen Namen geltend zu machen (§ 185 BGB). Die Forderung bzw. das Recht erlischt mit der Leistung des Schuldners an den ermächtigten Dritten (§§ 362 II, 185 BGB). Die Einziehungsermächtigung hat innerhalb des Zahlungsverkehrs gegenüber Kreditinstituten (Inkasso, Inkassovertrag) sowie bei der Sicherungsabtretung in Form der stillen Zession Bedeutung.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden
Betreuten-Konto
Clearingsystem
CpD-Konto
Einzelkonto
Konto zugunsten Dritter
Kontoeröffnung
Kontovollmacht
Legitimationsprüfung
Oder-Konto
Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten
Scheckinkasso
Treuhandkonto
Und-Konto
Verfügungsberechtigung über Bankkonten
Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)
Zahlungsverkehr
Zeichnungsberechtigung
bestätigter Bundesbank-Scheck
debitorisches Konto
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Einziehungsermächtigung
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Einziehungsermächtigung
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