Stornoklausel
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Vorschrift in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, wonach eine Bank berechtigt ist, bestimmte Gutschriften durch entsprechende Gegenbuchung zu stornieren (Stornierung von Buchungen). Erfolgte die Gutschrift aufgrund fehlerhafter Überweisung, besteht die Stornomöglichkeit nach Nr. 8 I AGB Banken/Postbank 2018 und Nr. 8 I AGB Sparkassen 2016 i.d.R. bis zum nächsten Rechnungsabschluss (Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten). Bei den Einzugsverfahren (Einzugsverkehr; Inkasso) hat die erste Inkassostelle nach Nr. 9 I AGB Banken/Postbank 2018 und Nr. 9 I AGB Sparkassen 2016 selbst nach einem zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss noch die Möglichkeit, eine Gutschrift zu stornieren, sofern der Gegenwert der (Vorbehalts-)Gutschrift nicht eingeht.