Zitierfähige Version
Übereignung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Übertragung des Eigentums an einer Sache durch Rechtsgeschäft. Bei beweglichen Sachen erfolgt die Übereignung durch Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) oder durch Einigung und ein Übergabesurrogat (§§ 930, 931 BGB). Nur eine Einigung (Vertrag) ist erforderlich, wenn sich der Erwerber bereits im Besitz der Sache befindet (§ 929 Satz 2 BGB). Bei Grundstücken ist neben der Auflassung (§ 925 BGB) die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erforderlich (§ 873 BGB; zum Verfahren vgl. GBO, GBV).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon