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Überschussrechnung
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Einnahmenüberschussrechnung für Gewinneinkunftsarten; Überschuss des Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG) für Überschusseinkunftsarten. In beiden Fällen gilt das Zuflussprinzip (§ 11 EStG), d.h. maßgeblich für den Zeitpunkt, in dem Einnahmen und Werbungskosten/Betriebsausgaben erfasst werden, ist der Übergang der Verfügungsmacht. Einnahmen können Geld oder geldwerte Vorteile sein; Werbungskosten dienen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Legaldefinition nach § 9 EStG).
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