unpfändbarer Gegenstand
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Gegenstand, der nicht der Pfändung unterworfen ist.
Für bewegliche Sachen enthält § 811 ZPO eine umfassende Aufzählung. Auf einige unpfändbare Sachen kann der Gläubiger im Wege der Austauschpfändung zurückgreifen (§ 811a ZPO).
Dem Grundeigentümer gehörendes Zubehör von Grundstücken ist stets, sonstige dem Haftungsverband der Grundpfandrechte unterliegende Sachen sind unpfändbar, sofern das Grundstück für eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beschlagnahmt worden ist (§ 865 II ZPO).
Forderungen sind nur pfändbar, wenn sie übertragbar sind. Für Arbeitseinkommen besteht ein weitgehender Pfändungsschutz: Der innerhalb der Pfändungsfreigrenzen liegende Teil des Arbeitseinkommens ist unpfändbar (§ 850c ZPO). Der Pfändungsschutz erstreckt sich nach § 850k ZPO auch auf Guthaben von Pfändungsschutzkonten.