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Unternehmenszusammenschluss
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1. Allgemein: Vereinigung von Unternehmen, die auf eine Beschränkung bzw. Aufgabe ihrer Dispositionsfreiheit gerichtet ist, um bessere Markt- und Absatzbedingungen, günstigere Produktionsverhältnisse, gemeinsame Finanzierungs- und Kapitaldispositionen usw. zu ermöglichen.
2. Nach dem Grad der Bindungsintensität können unterschieden werden:
a) stillschweigende Kooperation bzw. abgestimmtes Verhalten zum Zwecke der Wettbewerbsbeschränkung (§ 1 GWB),
b) mündliche Vereinbarungen zum Zwecke einer Wettbewerbsbeschränkung,
c) Absprachen in Form einer Gelegenheitsgesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts [BGB-Gesellschaft, GbR]), die nach außen nicht in Erscheinung tritt,
d) Konsortien (BGB-Gesellschaften, die als solche auch nach außen in Erscheinung treten),
e) freiwillige Zusammenschlüsse von Unternehmen oder von deren Verbänden zum Zwecke der gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmter betrieblicher Teilaufgaben (insbesondere Interessenvertretung),
f) Zusammenarbeit von Unternehmen mit dem Ziel, bei Aufrechterhaltung ihrer Dispositionsfreiheit durch Zusammenarbeit auf einzelnen Gebieten technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu realisieren,
g) Kartelle,
h) Gewinngemeinschaften (Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zwecks Ergebnis-Poolung),
i) Pacht- und Überlassungsverträge (Verpachtung bzw. Überlassung ganzer Betriebe oder Teilen hiervon),
j) Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture),
k) Konzerne,
l) Eingliederung gemäß §§ 319 ff. AktG (weitestgehende Zusammenschlussform zweier rechtlich selbständig bleibender Aktiengesellschaften [AG] mit Sitz im Inland),
m) Verschmelzung gemäß §§ 2 ff. UmwG (Fusion).
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