Pacht
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gegenseitiger Vertrag, durch den der Verpächter sich verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch einer Sache und den Genuss der Früchte (Nutzungen) zu überlassen (§§ 581 ff. BGB), während der Pächter verpflichtet ist, die vereinbarte Pacht (Pachtzins) zu entrichten. Pacht begründet ein Dauerschuldverhältnis (Schuldverhältnis). Von Miete unterscheidet sich Pacht dadurch, dass dem Pächter nebst der Gebrauchsüberlassung auch der Fruchtgenuss gewährt wird. Gemäß § 581 II BGB finden aber auf die Pacht die Bestimmungen über den Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) weithin entsprechend Anwendung. Sonderregeln betreffen insbesondere die Frist und die Modalitäten einer Kündigung sowie die Erhaltung der Inventar-Stücke (§§ 582 ff. BGB).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erbbaugrundbuch
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Sachen
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
Vertrag zu Lasten Dritter
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
wesentliche Bestandteile
öffentliche Beglaubigung
eingehend
Pacht
ausgehend
eingehend
- Betriebsaufspaltung
- Betriebseinnahmen
- Betriebspachtvertrag
- Betriebsverpachtung, steuerliche Behandlung
- Bilanz der Erwerbs- und Vermögenseinkommen
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte i. S. des EStG
- Grundpfandrecht, Haftungsverband
- Miete
- Schriftform
- Schuldzinsen
- Unternehmens- und Vermögenseinkommen
- Wertsicherungsklauseln
- Währungsreform
- Zivilmakler
- Zwangsverwaltung
Pacht
ausgehend