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Unternehmer
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bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelnde natürliche Person oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft, § 14 I BGB. Ein Unternehmer kann, muss aber nicht Kaufmann i.S.d. HGB sein (vgl. § 1 I, II HGB). Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind sog. Verbraucherverträge (§§ 310 III, 474 BGB), für die insbesondere aus Gründen des Verbraucherschutzes vielfältige Sonderregelungen gelten (etwa bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder im Fernabsatzrecht).
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