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Verbrauchervertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB), für das spezielle Vorschriften über ein Widerrufs- und Rückgaberecht des ersteren gelten, die über die allgemeinen Anfechtungs-, Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte bei Verträgen oder Willenserklärungen hinausgehen. Die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) finden auf einen Verbrauchervertrag nur nach Maßgabe des § 310 III BGB Anwendung.

    2. Widerrufsrecht: Räumt ein Gesetz (wie z.B. §§ 312 I, 312g I, 495 BGB) einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB ein, so führt ein fristgemäßer Widerruf der auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher dazu, dass er an seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Erklärung nicht mehr gebunden ist. Die 14 Tage-Frist (§ 355 II BGB) beginnt regelmäßig erst mit einer eindeutigen, vollständigen Belehrung über das Widerrufsrecht zu laufen, vgl. z.B. § 356d BGB. Der Widerruf muss nicht begründet werden; er kann in Textform (§ 126b BGB) oder durch Rücksendung der Sache erfolgen, wobei die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genügt (§ 355 I BGB).

    3. Näheres zu Informationspflichten des Unternehmers vor Vertragsabschluss ergibt sich aus Art. 246 ff. EGBGB. Besondere Formen des Verbrauchervertrags sind z.B. der Verbrauchsgüter-Kauf i.S.d. §§ 474 ff. BGB, mit speziellen verbraucherschützenden Vorschriften bei Kaufverträgen (§§ 433 ff. BGB), ferner der Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB), der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff. BGB).

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