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verbundene Unternehmen
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1. Begriff: Unternehmen, die durch Kapitalbeteiligung, durch Unternehmensverträge oder durch personelle Verflechtungen miteinander verbunden sind.
2. Verbundene Unternehmen i.S. des Aktiengesetzes:
a) Nach § 15 AktG sind verbundene Unternehmen rechtlich selbstständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) sind. Verbundene Unternehmen sind auch die an einer Eingliederung beteiligten Unternehmen, da sie abhängiges bzw. herrschendes Unternehmen sind.
b) Merkmale verbundener Unternehmen: In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind Unternehmen, bei denen entweder die Mehrheit ihrer Anteile oder die Mehrheit ihrer Stimmrechte (Mehrheitsbeteiligung) einem anderen Unternehmen gehören. Diese Unternehmensverbindung setzt kein Beherrschungsverhältnis voraus (§ 16 AktG). Abhängige und herrschende Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die aufgrund von Beteiligungen oder auch von satzungsgemäßen oder von vertraglichen Rechten ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 17 AktG). Von dem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (§ 18 I AktG); diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn keine einheitliche Leitung besteht. Konzernunternehmen sind rechtlich selbstständige Unternehmen (herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen), die aufgrund von Beteiligungen, von satzungsmäßigen oder von vertraglichen Rechten unter einer einheitlichen Leitung stehen (§ 18 AktG). Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind inländische Kapitalgesellschaften, bei denen jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört (§ 19 AktG). Durch einen Unternehmensvertrag verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, deren Unternehmensverbindung auf einem Beherrschungsvertrag oder Gewinnabführungsvertrag, einer Gewinngemeinschaft oder auf einem Betriebspachtvertrag sowie Betriebsüberlassungsvertrag beruht (§§ 291, 292 AktG). An einer Eingliederung beteiligte Unternehmen: Eine Eingliederung liegt vor, wenn eine AG (einzugliedernde Gesellschaft) mit einer anderen inländischen AG (Hauptgesellschaft) wirtschaftlich vereinigt wird, aber rechtlich selbständig bleibt (§ 319 AktG, eingegliederte Gesellschaft).
3. Verbundene Unternehmen i.S. des HGB: Für die Zwecke der Rechnungslegung werden in § 271 II HGB verbundene Unternehmen abweichend von § 15 AktG definiert. Verbundene Unternehmen i.S. des § 271 II HGB sind Unternehmen, die als Muttergesellschaft oder Tochterunternehmen (i.S. des § 291 I HGB) gemäß § 290 HGB nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Tochterunternehmen, die nach § 296 HGB nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.
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