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Verein
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regelmäßig auf Dauer angelegte Vereinigung von Personen (Körperschaft) zur Erreichung eines selbst gesetzten, gemeinsamen Zwecks, die unter einem Gesamtnamen auftritt und vom Wechsel der Mitglieder unabhängig existiert. Das Recht der rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen Vereine (§ 54 BGB) ist in §§ 21 ff. BGB geregelt. Diese Regeln beschreiben grundsätzlich auch den Grundtypus der juristischen Person. Rechtsfähigkeit erlangt der Verein (sog. rechtsfähiger Verein bzw. eingetragener Verein; e.V.), dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Idealverein), durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB; konstitutiv wirkend). Wirtschaftliche Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, § 22 BGB. Der Verein bedarf der Organe; dies sind regelmäßig Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) und Vorstand, dem die Geschäftsführung und gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegen (§ 26 BGB). Die Mitgliederversammlung beschließt regelmäßig über alle weiteren Angelegenheiten, sofern diese nicht einem zusätzlichen (freiwilligen) Organ übertragen worden sind (§ 32 I 1 BGB). Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden bzw. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 I 1 BGB; Insolvenzverfahren, Eröffnung). Die Auflösung ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Haftung unentgeltlich für den Verein tätiger (bzw. bis zu 720.- € jährlich entlohnter) Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter bzw Vereinsmitglieder ist grundsätzlich auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit begrenzt (§§ 31a, 31b BGB).
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