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Revision von Verpfändung von Spareinlagen vom 12.11.2018 - 19:26

Verpfändung von Spareinlagen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verfügung des Kontoinhabers durch Rechtsgeschäft zugunsten von Gläubigern. Die Verpfändung (Pfandrecht an Rechten, §§ 1273 ff. BGB) dient dabei deren Absicherung. Die Einlagen sind regelmäßig erst dann rechtswirksam verpfändet, wenn die Bank eine entsprechende Anzeige erhalten hat. Zunächst können Kontoinhaber und Pfandgläubiger nur gemeinsam über das Konto verfügen (§ 1281 BGB; Pfandrecht an Forderungen). Erhält der Pfandgläubiger dann das Recht zur Verwertung des Pfandes, so kann er allein über die Einlagen verfügen. Sparguthaben werden häufig auch als Mietkaution verpfändet (s.a. § 551 BGB).

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