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vertikale Wettbewerbsbeschränkung
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1. Begriff: Vertrag oder abgestimmtes Verhalten mit Unternehmen auf vor- und nachgeordneten Märkten, der auf die vertragliche Gestaltung mit den Abnehmern dieser Unternehmen abzielt oder sonst vertragliche Gestaltungsfreiheit unbillig beschränkt. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthielt hierfür früher spezielle Regelungen (§§ 14 ff.). Heute sind hierauf die allgemeinen Bestimmungen zum generellen Verbot von Kartellen (§ 1 GWB) und Freistellungen hiervon (§§ 2, 3 GWB) anwendbar; eine Sonderregelung betrifft die Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften (§ 30 GWB). Bei Auswirkungen auf den Europäischen Binnenmarkt gelten Art. 101 AEUV und auf diese Vorschrift gestützte EU-Rechtsakte, etwa die Gruppen-Freistellungsverordnung.
2. Arten: Zu unterscheiden sind Preis- und Konditionenbeschränkungen und andere vertikale Bindungen, wie Ausschließlichkeitsbindungen, vertikale Absatzbindungen und Kopplungsverträge.
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