Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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Kartellgesetz; Bundesgesetz, das die Organisation der Kartellbehörden (Bundeskartellamt) und das behördliche und gerichtliche Verfahren in „Kartellsachen” regelt. Inhaltlich werden durch das Kartellverbot (§ 1; Kartell) und die eingeschränkte Zulässigkeit sog. vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber Lieferanten und Kunden (§§ 14 ff.) Grenzen der Vertragsfreiheit der Unternehmen normiert und auch nicht durch Vertrag vereinbarte Wettbewerbsbeschränkungen an enge Voraussetzungen geknüpft. GWB-Bestimmungen über marktbeherrschende Unternehmen bezwecken, Missbräuche zu verhindern und einen funktionierenden Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit aufrechtzuerhalten (§§ 19 ff.). Das GWB bezieht sich auf private wie auf staatliche Unternehmen, sieht aber für bestimmte Wirtschaftszweige gewisse Bereichsausnahmen vor, früher auch für die Kredit- und Versicherungswirtschaft (§ 29 GWB a.F.). Im Rahmen der Europäischen Union (EU) beinhaltet der AEU-Vertrag in den Art. 101 und 102 ähnliche Vorschriften (Europäisches Wettbewerbsrecht). Das GWB dient auch der Umsetzung und Abrundung von EU-Vorschriften über eine faire Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 ff.).
Weitere Informationen unter www.bundeskartellamt.de.