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Verwahrung
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1. Begriff: Vertrag, durch den sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm übergebene Sache aufzubewahren (§ 688 BGB).
2. Merkmale: Die Aufbewahrung kann entweder gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgen. Bei unentgeltlicher Verwahrung muss der Verwahrende gemäß § 690 BGB nur für diejenige Sorgfalt einstehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Der Verwahrer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, den Ersatz seiner Aufwendungen und des etwaigen Schadens, der ihm durch die Beschaffenheit der Sache entsteht (§§ 693, 694, 699 BGB). Die Rückgabe der aufbewahrten Sache kann jederzeit verlangt werden (§ 695 BGB). Wurde die Verwahrung auf bestimmte Zeit vereinbart, kann die vorzeitige Rückgabe vom Hinterleger jederzeit, vom Verwahrer nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gefordert werden (§§ 695, 696 BGB).
Eine unregelmäßige Verwahrung i.S.v. § 700 BGB liegt vor, wenn vertretbare Sachen derart hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, zu gegebener Zeit Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben.
Besonderheit: Für die Verwahrung von Wertpapieren im offenen Depot gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Depotgesetzes.
Vgl. auch Depotgeschäft, Verwahrgeschäft der Kreditinstitute, Depositum Regulare.
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