Vollstreckungsabwehrklage
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Rechtsbehelf im Rahmen der Zwangsvollstreckung, der dem Schuldner eingeräumt ist, um nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Zivilprozesses entstandene Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch des Gläubigers geltend zu machen (§ 767 ZPO), z.B. dass die Forderung durch Zahlung (Erfüllung) erloschen sei. Die Vollstreckungsabwehrklage kommt nach § 768 ZPO auch gegenüber einer Vollstreckungsklausel in Betracht, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen für deren Erteilung nicht vorgelegen haben. Besonderes Gewicht besitzt die Vollstreckungsabwehrklage, wenn der Gläubiger sich schon bei Vertragsabschluss einen Vollstreckungstitel in Form der vollstreckbaren Urkunde beschafft hat. Dann stellt sie für den Schuldner die einzige Verteidigungsmöglichkeit dar, mit der er Einwendungen gegen den Vollstreckungsanspruch des Gläubigers erheben kann.