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Revision von Wechselprolongation vom 02.11.2018 - 15:52

Wechselprolongation

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    Verlängerung der Wechsellaufzeit durch Ausstellung und Akzeptierung eines neuen Wechsels, wodurch der Aussteller dem Bezogenen einen weiteren Zahlungsaufschub gewährt. Befindet sich der ursprüngliche Wechsel noch im Besitz des Ausstellers, so händigt er ihn nach Erhalt des neuen Akzepts dem Bezogenen aus. Hat er ihn weitergegeben, stellt er entweder dem Bezogenen den zur Einlösung des alten Akzepts erforderlichen Betrag zur Verfügung oder, sofern der Wechsel vom Aussteller an seine Hausbank verkauft wurde (Wechsel, Diskontierung), ruft er den Wechsel über diese vor oder bei Verfall zurück (Wechselrückruf). Alle durch die Prolongation entstehenden Kosten trägt der Bezogene. Zu dieser erneuten Kreditgewährung kann der Aussteller bereit sein, wenn es sich nur um die Überbrückung vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten des Bezogenen handelt. Protest (Wechselprotest) und Rückgriff (Wechselrückgriff) beeinträchtigt nicht nur die Kreditwürdigkeit des Bezogenen, sondern schaden auch dem Ansehen des Ausstellers.

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