Direkt zum Inhalt

Wechselrückgriff

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Inanspruchnahme der ersatzweise haftenden Vorgänger durch den Inhaber eines notleidenden Wechsels auf Zahlung der regelmäßig über dem Wechselbetrag liegenden Regresssumme.

    2. Wichtigste Notfälle:
    a) Der Bezogene löst den Wechsel bei Verfall nicht ein (Art. 43 I WG).
    b) Der Bezogene verweigert schon vor Verfall die Annahme (Wechsel, Annahme) ganz oder teilweise (Art. 43 II Nr. 1 WG).
    c) Die Zahlung des Wechsels durch den Bezogenen wird unsicher, weil über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, er seine Zahlungen eingestellt hat oder eine Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist (Art. 43 II Nr. 2 WG).

    3. Protest: Wegen der Bedeutung für die Kreditwürdigkeit der Beteiligten muss der Regressgrund in Form einer Protesturkunde nachgewiesen werden (Wechselprotest), sofern es sich nicht um die durch den entsprechenden gerichtlichen Beschluss hinreichend belegbare Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt (Art. 44 WG). Ansonsten kann generell von einer Protesterhebung nur dann abgesehen werden, wenn durch eine Protesterlassklausel darauf verzichtet wurde, etwa um die damit verbundenen Kosten zu sparen (Art. 46 WG). Wird der Protest nicht form- und fristgerecht erhoben, verliert der Wechselinhaber seine Rückgriffsrechte (Art. 53 I WG).

    4. Durchführung des Rückgriffs: Der Wechselgläubiger kann als Rückgriffsschuldner sämtliche Vorgänger (vom Aussteller bis zum letzten Indossanten) sowie etwaige Wechselbürgen (Wechselbürgschaft) als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, sofern sie nicht zulässigerweise ihre Haftung ausgeschlossen haben (Wechsel, Ausstellung; Indossament, Rechtswirkungen). Normalerweise wird er sich an den ihm bekannten Vorgänger halten (Reihenregress). Er kann sich aber auch aus der Indossamentenkette einen anderen, z.B. zahlungskräftigeren Indossanten herausgreifen (Art. 47 II WG; Sprungregress). Auch ohne Inanspruchnahme durch den Gläubiger kann jeder Wechselverpflichtete den Wechsel einlösen (Art. 50 I WG; Wechseleinlösung). Der Erstrückgriffs-Anspruch verjährt (Verjährung) in einem Jahr vom Tag des rechtzeitig erhobenen Protestes, im Falle des Protestverzichts vom Verfalltag an (Art. 70 II WG).

    5. Einlösungsrückgriff: Der einlösende Rückgriffsschuldner kann die Aushändigung des Wechsels, der Protesturkunde sowie einer quittierten Rechnung verlangen (Art. 50 I WG) und dann seinerseits Rückgriff nehmen (Art. 47 III WG). Mit jeder Inanspruchnahme erhöht sich die Regresssumme um Zinsen, Auslagen und Provision (Art. 49 WG), so dass es insbesondere für den Aussteller als letzten Rückgriffsschuldner gute Gründe gibt, einen notleidenden Wechsel frühzeitig freiwillig einzulösen. Der Einlösungsrückgriffs-Anspruch des Indossanten verjährt gemäß Art. 70 III WG in sechs Monaten von dem Tag an, an dem der Wechsel von ihm eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist (Wechselprozess; Wechselmahnbescheid).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Wechselrückgriff"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Wechselrückgriff Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/wechselrueckgriff-62560 node62560 Wechselrückgriff node62277 Vermögen node62560->node62277 node62524 Wechsel node62560->node62524 node62943 Zwangsvollstreckung node62560->node62943 node58455 Gläubiger node62560->node58455 node58615 Haftung node62560->node58615 node61590 Steuerbilanz und Handelsbilanz ... node62277->node61590 node30122 Akzept node62524->node30122 node62943->node62277 node56248 bewegliche Sachen node62943->node56248 node62457 Währung node62943->node62457 node58394 gesetzlicher Vertreter node58615->node58394 node62086 Und-Konto node62086->node58615 node57817 Faustpfandrecht node57817->node58615 node62119 Unternehmensrechtsformen node62119->node58615 node61219 Schuldverschreibung node61219->node58455 node58396 gesetzliche Zahlungsmittel node58396->node58455 node59055 Jahresabschluss der Kreditinstitute node59055->node58455 node60027 Namensschuldverschreibung node60027->node58455 node56184 bestätigter Bundesbank-Scheck node56184->node62943 node55462 AGB-Pfandrecht node55462->node62524 node60197 Offenlegung der wirtschaftlichen ... node60197->node62524 node62056 Umsatzsteuer bei Kreditinstituten node62056->node62524 node55702 Anzeigepflichten des Kreditinstituts ... node55702->node62277 node61586 Steuerarten node61586->node62277 node58340 Gesamthandsvermögen node58340->node62277
    Mindmap Wechselrückgriff Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/wechselrueckgriff-62560 node62560 Wechselrückgriff node62277 Vermögen node62560->node62277 node62524 Wechsel node62560->node62524 node62943 Zwangsvollstreckung node62560->node62943 node58455 Gläubiger node62560->node58455 node58615 Haftung node62560->node58615

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete