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Werklieferungsvertrag
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insbesondere früher übliche Bezeichnung (§ 651 BGB a.F.) für im Zusammenhang mit Werkvertragsrecht stehenden gegenseitigen Vertrag, bei dem der Unternehmer zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen verpflichtet ist (§ 650 BGB); auf diesen (Werklieferungs-)Vertrag ist grundsätzlich Kaufrecht anzuwenden (§§ 433 ff. BGB, Kauf). Ist der Mangel der hergestellten beweglichen Sache auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen, verliert der Käufer regelmäßig seine Mängelrechte (§§ 650 S. 2, 442 I 1 BGB). Bei nicht vertretbaren Sachen finden auch Regeln zum Werkvertrag Anwendung (§ 650 S. 3 BGB).
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