Wiederkaufsrecht
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schuldrechtlicher Vorbehalt des Verkäufers im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag (Kauf), den Kaufgegenstand durch einseitige Willenserklärung zurückzuerwerben (§§ 456 ff. BGB). Der Käufer wird hierbei aufschiebend bedingt (§ 158 I BGB) verpflichtet, den Kaufgegenstand aufgrund der einseitigen Erklärung des Verkäufers zur Ausübung des Wiederkaufs zurückzuübereignen; als Preis gilt dabei regelmäßig der Verkaufspreis, § 456 I, II BGB. Kaufgegenstand kann jeder Gegenstand, insbesondere auch ein Grundstück, sein. Ein besonderes dingliches Wiederkaufsrecht ist im BGB nicht vorgesehen, jedoch kann der Verkäufer seinen schuldrechtlichen, bedingten Anspruch auf (Rück-)Auflassung schon etwa im Voraus durch eine Vormerkung (sog. Rückauflassungsvormerkung) sichern lassen. Nach deren Eintragung im Grundbuch kann ein Grundpfandrecht auf dem Grundstück nur mit Zustimmung des Vormerkungsberechtigten wirksam bestellt werden. Ein gewerbsmäßiges eingeräumtes (Rück- bzw.) Wiederkaufsrecht führt ggf. zum Betreiben eines erlaubnispflichtigen Pfandleihgewerbes (vgl. §§ 34, 38 GewO).