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Zahlungsdienstleister
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in § 1 I ZAG (i.V.m. § 675c III BGB) näher bezeichnete Unternehmen (vor allem Kreditinstitute i.S. des KWG, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute i.S. des ZAG, Deutsche Bundesbank), die im Rahmen eines Zahlungsdienstevertrags für Zahlungsdienstenutzer (§ 675f I BGB) Zahlungsvorgänge (§ 675f III 1 BGB) ausführen sowie für diese und auf deren Namen Zahlungskonten i.S. des ZAG (§ 1 III ZAG) führen.
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