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Zurückbehaltungsrecht
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Recht des Schuldners, trotz Fälligkeit der Leistung die Erfüllung zu verweigern, bis die ihm zustehende Gegenleistung bewirkt ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Leistungsverweigerungsrecht und setzt nach § 273 I BGB regelmäßig Gegenseitigkeit, Fälligkeit und Konnexität voraus; Ansprüche müssen auf demselben rechtlichen Verhältnis basieren, wozu i.d.R. ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang ausreicht. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB) unterscheidet sich vom Zurückbehaltungsrecht des BGB v.a. dadurch, dass es auch ein pfandähnliches Befriedigungsrecht gewährt (§ 371 HGB). Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ist bei beweglichen Sachen und Wertpapieren relevant und hat insbesondere bei Ansprüchen aus Warenwertpapieren (Konnossement, Ladeschein, Lagerschein) Bedeutung. Auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB, gibt jeder Vertragspartei das Recht, bis zur Erbringung der Gegenleistung die ihr obliegende Leistung zu verweigern.
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