Ladeschein
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Binnen-, Flusskonnossement; handelsrechtliches Wertpapier (Warenwertpapier) und Traditionspapier, das (gewöhnlich im Binnenschifffahrtsverkehr) vom Frachtführer ausgestellt wird und dessen Verpflichtung zur Ablieferung der zur Beförderung angenommenen Güter (Waren) verbrieft (§§ 444 ff. HGB). In Funktion und Wirkungen entspricht der Ladeschein dem Konnossement.
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