kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
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Zurückbehaltungsrecht eines Kaufmanns (§§ 1 ff. HGB), dem fällige Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften gegenüber einem anderen Kaufmann zustehen, an ihm überlassenen beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners (§§ 369 - 372 HGB), das dem Gläubiger (ähnlich wie ein Pfandrecht) die Befugnis zur Befriedigung aus der Sache (§ 371 HGB) und im Insolvenzverfahren des Schuldners ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 3 InsO (Absonderung) vermittelt. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht endet grundsätzlich mit Verlust des Besitzes (§ 369 I 1 HGB). Erwirbt eine Bank Sicherungseigentum an einer Sache (Sicherungsübereignung), an der bereits ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht besteht, die sich also im Besitz eines anderen Kaufmanns befindet, gilt dessen Zurückbehaltungsrecht regelmäßig auch gegenüber dem Sicherungsrecht des Kreditinstituts (§ 369 II HGB).