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nach Art. 4 Nr. 10 ZDRL jede natürliche oder juristische Person, welche als Zahler (Art. 4 Nr. 8 ZDRL/§ 1 XV ZAG), Zahlungsempfänger (Art. 4 Nr. 9 ZDRL/§ 1 XVI ZAG) oder in beiden Eigenschaften Zahlungsdienste i.S. des ZAG (§ 1 I 2) in Anspruch nimmt, z.B. bei Geldtransaktionen zugunsten/zulasten des eigenen Zahlungskontos; Partei eines Zahlungsdienstevertrages (§ 675f I BGB).
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