Geschäftstag
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jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für diese Ausführung erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält (§ 675n I 4 BGB). Dabei ist auf die kommunizierten regelmäßigen Geschäftstage des jeweils beteiligten Zahlungsdienstleisters abzustellen (Art. 248 § 4 Nr. 2 EGBGB). Samstage, Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen die Zahlungsdienstleister ihre Schalter nicht öffnen (wie an Heiligabend, Silvester oder Brauchtage), sind daher keine Geschäftstage.
Geschäftstag ist nicht der ganze Kalendertag, sondern nur derjenige Zeitraum eines Kalendertags, zu dem der Geschäftsbetrieb im erforderlichen Umfang unterhalten wird und Zahlungsaufträge planmäßig ausgeführt werden. Insofern können nahe am Ende eines Geschäftstags (beispielsweise nach Schalterschließung; „cut-off-Zeitpunkt“) erteilte Aufträge erst als am nächsten Geschäftstag zugegangen gelten und eine taggleiche Ausführung nicht mehr stattfinden, so dass Ausführungsfristen nach § 675 s BGB entsprechend verlängert werden.