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Revision von KMU-Faktor vom 26.06.2020 - 11:16

KMU-Faktor

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Einführung des bankenaufsichtlichen KMU-Faktors hatte zum Ziel, dass sich die Eigenmittelunterlegung für Kreditrisiken von Forderungen an kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) durch die Einführung von Basel III im Vergleich zum vorher geltenden Recht nach Basel II nicht erhöht. Der KMU-Faktor war jedoch streng genommen kein im Basel III-Papier enthaltener Vorschlag des BCBS, sondern er wurde vom europäischen Gesetzgeber erst im Rahmen der Umsetzung von Basel III erdacht und in die CRR aufgenommen, um Kredite gegenüber KMU nicht zu verteuern und um somit die Kreditvergabe an die mittelständische Realwirtschaft nicht zu erschweren.

    Im Detail betrachtet kompensiert der auf den Wert 0,7619 festgelegte KMU-Faktor die Erhöhung der Eigenmittelanforderungen bei KMU-Krediten, die sich bei diesen Krediten durch die Einführung des Kapitalerhaltungspuffers eingestellt hat, welcher seit dem Jahr 2019 grundsätzlich in voller Höhe (2,5 Prozent) auf die Eigenmittelanforderungen aufgeschlagen wird. Statt wie zuvor 8 Prozent des risikogewichteten Positionsbetrags sind seither 10,5 Prozent ebenjener Größe an Eigenmitteln vorzuhalten. Bei KMU-Krediten wird diese Erhöhung durch dem KMU-Faktor „rückgängig gemacht“, indem die errechnete Eigenmittelanforderung mit dem Quotienten aus 8 Prozent und 10,5 Prozent – und damit mit 0,7619 – multipliziert wird. War ein risikogewichteter Positionsbetrag in Höhe von 100 EUR also nach dem Recht nach Basel II mit 8 Prozent Eigenmitteln – und damit mit 8 EUR – zu unterlegen, so ist er durch die Einführung des Kapitalerhaltungspuffers grundsätzlich mit 10,5 Prozent Eigenmitteln – und damit mit 10,50 EUR – zu unterlegen. Handelt es sich jedoch um einen KMU-Kredit, so wird die errechnete Eigenmittelanforderung in Höhe von 10,50 EUR mit dem KMU-Faktor (0,7619) multipliziert, was zu dem Ergebnis 8 EUR führt und die Erhöhung kompensiert.

    Die Anwendung des KMU-Faktors ist auf Forderungen gegenüber KMU beschränkt, die den Risikopositionsklassen „Mengengeschäft“, „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ oder „durch Immobilien besicherte Risikopositionen“ zugeordnet werden. Für die Einordnung eines Unternehmens als KMU darf es für aufsichtsrechtliche Zwecke einen Jahresumsatz von 50 Mio. EUR nicht überschreiten. Ursprünglich war die Anwendung des KMU-Faktors auf eine maximale Kredithöhe von 1,5 Mio. EUR beschränkt. Mit der Verabschiedung des Bankenpakets im Jahr 2019 wurden jedoch zwei Erleichterungen umgesetzt. Einerseits ist der genannte Schwellenwert von 1,5 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR angehoben worden. Andererseits wurde festgelegt, dass für die den Wert von 2,5 Mio. EUR übersteigenden Kreditbeträge der Faktor 0,85 zur Anwendung zu bringen ist, um die Eigenmittelanforderungen nach unten anzupassen. Die letztgenannte Erleichterung existierte bislang nicht.

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