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Anlagespiegel im Jahresabschluss der Kreditinstitute

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kreditinstitute müssen die im Anlagespiegel nach § 284 III HGB verlangten Angaben für Vermögensgegenstände im Sinne des § 340e I HGB machen (§ 34 III 1 RechKredV), d.h. für Finanzanlagen (Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen), immaterielle Vermögensgegenstände (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten) sowie Sachanlagen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschl. der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau). Dabei können die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden, mit anderen Posten zusammengefasst werden (§ 34 III 2 RechKredV), d.h. es muss nur die Nettoveränderung angegeben werden. In diesem Fall empfiehlt sich eine tabellarische Darstellung des Anlagespiegels nur für die immateriellen Anlagewerte und die Sachanlagen.

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